Satzung des Sängerbund Germania Eppelheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sängerbund Germania Eppelheim“ mit dem Zusatz e.V.
  2. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheimunter der Nr. VR 331093.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Eppelheim.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck:
    a) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Musik.
    b) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Der Verein hält regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte, stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit, und führt allgemeine Jugendveranstaltungen und -maßnahmen durch.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Ihrer jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos zum Zwecke der Bildung und der Kunstpflege tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Ausgabe der Mittel entscheidet der Vorstand.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  7. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
  8. Satzungen und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Männer und Frauen gleichermaßen.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Chorverband, Landesverband des Deutschen Chorverbandes und den in Frage kommenden Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Passives Mitglied können jede natürliche oder juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen wollen, ohne selbst zu singen.
  3. Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person bis zum 18. Lebensjahr werden. Nach Beendigung des 18. Lebensjahres erlischt die Mitgliedschaft, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung in eine aktive oder passive Mitgliedschaft oder außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt wird. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv an Einrichtungen des Vereins beteiligen, jedoch keine Vollmitgliedschaft erwerben möchte. Außerordentliche Mitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten gem. § 19 eingeschränkt. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder das Chorwesen verdient gemacht haben. Die Entscheidung über die Ernennung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  6. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein; die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des schriftlichen Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat und der Vereinsziele zuwiderhandelt, und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.
  9. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  10. Im Falle dem Vorhandensein einer Chorordnung gem. § 23 der Satzung kann diese Regelungen über den Ausschluss eines Chormitglieds aus dem jeweiligen Chor enthalten. Dieser Ausschluss ist auf den jeweiligen Chor begrenzt und führt nicht zu einem Vereinsausschluss gem. § 6 (1) – (9) der Satzung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages für außerordentliche Mitglieder wird durch den Vorstand bestimmt und wird in einer Beitragsordnung schriftlich niedergelegt.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  7. Ehrenmitglieder und jugendliche Vereinsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7a Chorbeiträge

  1. Neben den Mitgliedsbeiträgen gem. § 7 kann die einzelne Chorabteilung zusätzlich einen Chorbeitrag erheben. Dieser ist von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Chorabteilung zu entrichten.
  2. Chorabteilungen sind die in § 13 (2) aufgeführten Chöre. Hierbei wird, auch bei der Höhe des Abteilungsbeitrages, zwischen Erwachsenen- und Kinder/Jugendchöre unterschieden.
  3. Die Höhe des Chorbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und darf 200% des Mitgliedsbeitrags gem. § 7 nicht übersteigen.
  4. Abteilungsbeiträge sind im Voraus zu entrichten und dürfen ausschließlich für die jeweilige Chorabteilung des zahlenden aktiven Mitglieds verwendet werden.
  5. Aktive Mitglieder die in mehr als einer Chorabteilung aktiv sind zahlen jeweils 50% des entsprechenden Chorbeitrages.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Chorbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  7. Ehrenmitglieder und jugendliche Vereinsmitglieder sind von der Chorbeitragspflicht nicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem Kassier
    c) dem Beirat
    d) dem Ehrenvorsitzenden
    e) den Vorsitzenden von Ausschüssen
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) zwei stellvertretende Vorsitzende
    c) der Schriftführer
    d) der Schatzmeister
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
  4. Anstelle § 9 (2), kann sich der geschäftsführende Vorstand auch aus einer Gruppe von drei bis fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Die gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erlassen eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabengebiete zu definieren und zu verteilen sind. Sie wählen aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher.
    Bei Wahl nach § 9 (3) entfallen die § 9 (1) b, § 9 (2) a bis d und § 14 (2) Nr. 6 der Satzung. Die weiteren Bestimmungen des § 9 (2) bleiben unberührt.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Berufung des Chorleiters
  7. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen
  10. Berufung von weiteren Mitarbeitern, wie z.B. Notenwart oder Vizedirigent
  11. Festlegung des Jahresbeitrages von außerordentlichen Mitgliedern

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
    Im Falle der Wahl nach § 9 (3) der Satzung erfolgt die Wahl als Blockwahl der Gruppe.
  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Der Vorstand ist auch berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen, der bisher nicht Mitglied des Vorstandes war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt oder wählen kann.
  5. Bei Rücktritt des Gesamtvorstandes bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten (außerordentlichen) Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende oder der Vorstandssprecher, bei Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus Vertretern der Chöre und der passiven Mitglieder.
  2. Die zum Zeitpunkt der Wahl aktuell bestehenden Chöre des Vereins wählen jeweils mindestens einen, maximal zwei Vertreter in den Beirat.
    Chöre sind insbesondere:
    a) Männerchor
    b) Frauenchor
    c) Kinder- und Jugendchor
    d) Kammer- und Projektchor
  3. Die Wahl der unter Absatz 2 genannten Beiratmitglieder hat in einem Zeitfenster von maximal 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung ist das Wahlergebnis zur Bestätigung vorzulegen.
  4. Aus den Reihen der passiven Mitglieder wird an der Mitgliederversammlung gem. § 12 mindestens ein maximal zwei Vertreter für den Beirat gewählt.
  5. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung der Abteilung.
  6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und der Kassier können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  7. Die Mitglieder des Beirats sind gem. § 9 Abs. 2 stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes – ordentliche – Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsausübung durch gesetzliche Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern ist nicht zulässig. Geschäftsunfähige sowie beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht. Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimmrecht in eigener Person, wenn dem Verein vor Stimmabgabe eine auf den Einzelfall bezogene oder generelle schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Stimmabgabe durch das minderjährige Vereinsmitglied vorliegt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    2. Genehmigung der Jahresabrechnung;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
    6. Wahl des Kassiers;
    7. Wahl der passiven Mitglieder für den Beirat gem. § 13;
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
    9. Bestätigung der aktiven Mitglieder für den Beirat gem. § 13;
    10. Bestätigung der Ausschussvorsitzenden;
    11. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    12. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-Beschluss des
    Vorstands;
    13. Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel zu Einrichtungen
    gleicher (- dieser Satzung gemäßen -) Zielrichtung;
    14. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    15. Ernennung von Ehrenvorsitzenden
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Spätestens alle zwei Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Eppelheim und durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins (z.B. Übungssaal oder Schaukasten). Die Tagesordnung setzt der Vorstandfest.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit mit drei Viertel der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
  8. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen und ist innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  9. Für Beschlussfassungen über Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel ist eine Mehrheit mit drei Viertel der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut ausgegeben werden.

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, ausgenommen Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, ausgenommen Satzungsänderungen, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 16 und 17 entsprechend.

§ 19 Außerordentliche Mitglieder

  1. Außerordentliche Mitglieder sind aktive Teilnehmer an Einrichtungen des Sängerbundes Germania Eppelheim e.V. (z. B. Projektchor, Kammerchor, Vokalschule), soweit sie nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit aktiver Teilnahme an Einrichtungen des Vereins und endet automatisch einen Monat nach Beendigung der aktiven Teilnahme.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Außerordentliche Mitglieder können keine Anträge zur Tagesordnung stellen.
  5. Außerordentliche Mitglieder können nicht für das Amt eines geschäftsführenden Vorstands, Kassiers oder Kassenprüfers gewählt werden.

§ 20 Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit verantwortlich. Er wird durch den Vorstand berufen.


§ 21 Mitarbeiter und Ausschüsse

  1. Für die Erfüllung der im Verein anfallenden Aufgaben sind im notwendigen Umfang Mitarbeiter durch den Vorstand zu berufen und Ausschüsse durch den Vorstand einzurichten und personell zu besetzen. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden, in einem Zeitfenster von 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, selbst. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
  3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gehören jedem Ausschuss kraft Amtes an.

§ 22 Ehrenvorsitzender

  1. Vorsitzende, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand an. Sie haben das Recht, bei vollem Stimmrecht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§ 23 Vereinsordnungen

Einzelheiten über den Ablauf der Mitgliederversammlung, über das Verfahren bei Wahlen in der Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand, über die Geschäftsordnung des Vorstands, über Aufgabengebiete der Mitglieder der Vorstandschaft und der Mitarbeiter und Ausschüsse, über die Vertretungsverhältnisse im Innenverhältnis, über das Verfahren bei Ehrungen von Vereinsmitgliedern, die Verwaltung der Finanzen und das Verfahren bei Verhängung von Vereinsstrafen können in einer oder mehreren Vereinsordnungen geregelt werden. Zuständig für den Erlass der Vereinsordnungen ist der geschäftsführende Vorstand.
Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 24 Vermögen und Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
  2. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
  3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen etwa auftretenden Unfälle oder Diebstähle in den Veranstaltungsräumen und in den Räumen des Vereins. Der Haftpflichtschutz ist durch den Deutschen Sängerbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 25 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfungsbericht.
  4. Die Kassenprüfer unterliegen einer Schweigepflicht. Sie dürfen nur der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht erstatten, nicht aber dritten Personen, auch nicht Vereinsmitgliedern.
  5. Sollte bei der Mitgliederversammlung mangels geeigneter Kandidaten keine Wahl der Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung erfolgen, wird der Vorstand ermächtigt, die Kassenprüfung durch eine Steuerberatungskanzlei durchführen zu lassen. Bei der Auswahl der Kanzlei ist darauf zu achten, dass keine mit der Kassenprüfung des Vereins beauftragte Person Vereinsmitglied ist. Nach Beendigung der Prüfung hat an die Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht zu erfolgen.

§ 26 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 27 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Bei der Einschaltung externer Dienstleister, denen personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages sichergestellt, dass die Datenschutzbestimmungen in gleicher Weise auch vom beauftragten Unternehmen eingehalten werden.
  5. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 28 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an die Stadt Eppelheim abzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, zur Förderung der Chormusik, zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.04.2005 beschlossen und in einer Vorstandssitzung am 01.03.2006 geändert worden. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen ist.
  2. Mit dem Tag des Inkrafttretens der nach Abs. 1 beschlossenen Satzung tritt die in der Mitgliederversammlung vom 04. März 1979 beschlossene und in den Mitgliederversammlungen 1980 und 1989 geänderte Satzung außer Kraft.